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Pressemitteilung Pressemitteilung Nr. 12/2010 BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09 25.02.2010
Überprüfung des Wohnsitzes bei
ausländischen EU-Fahrerlaubnissen Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat
heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines
ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den
Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare
Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung
dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte.
Den Klägern war in der Bundesrepublik
Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden.
Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten
legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in
den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen
eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis
erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden
Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten
vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die
Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der
gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat
erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens,
erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den
Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine
Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im
Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher,
dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in
Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische
Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden
hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden,
dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem
Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte
Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht
Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der
Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt
der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte,
steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis
nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen
getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden,
konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht
abschließend entschieden werden.
BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom
25. Februar 2010
Quelle
Urteil BVerwG 11.12.2008
Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte
ausländische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inländischen
Wohnsitz ausweist
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Verfahren
entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen
EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der
Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im
Ausstellermitgliedstaat hatte.
Dem Kläger des ersten Verfahrens war im November 2001 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Straßenverkehr (2,29 Promille) die deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung blieb erfolglos, nachdem eine
medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ergebnis gekommen war, dass von ihm
auch künftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten
sei. Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut verurteilt. Im Mai
2005 erhielt er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis; im Führerschein ist als
Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Einer
Aufforderung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, kam der Kläger nicht nach.
Daraufhin erkannte ihm der Beklagte im Dezember 2005 das Recht ab, von seiner
ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu
machen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Juni 2007
abgewiesen.
Gegen den Kläger des zweiten Verfahrens, der 1998 wegen eines durch sein grob
verkehrswidriges Verhalten verursachten Verkehrsunfalls rechtskräftig verwarnt
worden war, entstand anlässlich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der
Verdacht, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ein Gutachten ergab, derzeit sei
noch zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter
Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Daraufhin
verzichtete der Kläger im Februar 2000 auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Im
Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen neuen Führerschein; in diesem
Führerschein ist sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde
ordnete, nachdem sich zudem Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergeben hatten,
im März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur
Fahreignung an. Nachdem der Kläger dem nicht folgte, erkannte ihm der Beklagte
im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Urteil vom
September 2007 hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die Klage
abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile im Ergebnis
bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.
Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung das
Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei beiden
Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung schließen, da
sie trotz rechtmäßiger Anforderung die verlangten medizinisch-psychologischen
Gutachten nicht beigebracht hatten.
An der Anforderung der Gutachten zur Kraftfahreignung und der Aberkennung des
Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen, waren die Beklagten nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht
gehindert. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht der
Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es Aufgabe
des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht
aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen
Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erfüllt sind. Doch
hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs
C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) auch entschieden, dass es
einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen
Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn
auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom
Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in
beiden Fällen vor. In den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der Kläger
war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nachdem
sich die Kläger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis beriefen,
waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennung
gehindert, weil die Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4
Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung in einen
feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.
BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07 - Urteile vom 11. Dezember 2008
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