Urteile zum EU Führerschein


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Pressemitteilung
Pressemitteilung Nr. 12/2010 BVerwG 3 C 15.09; BVerwG 3 C 16.09 25.02.2010

Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010

Quelle

Urteil BVerwG 11.12.2008

Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sie einen inländischen Wohnsitz ausweist

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass dem Inhaber eines Führerscheins, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht aberkannt werden kann, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Dem Kläger des ersten Verfahrens war im November 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (2,29 Promille) die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Sein Antrag auf Neuerteilung blieb erfolglos, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zum Ergebnis gekommen war, dass von ihm auch künftig ein Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss zu erwarten sei. Im Dezember 2003 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort erneut verurteilt. Im Mai 2005 erhielt er in Tschechien eine neue Fahrerlaubnis; im Führerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Einer Aufforderung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin erkannte ihm der Beklagte im Dezember 2005 das Recht ab, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht im Juni 2007 abgewiesen.

Gegen den Kläger des zweiten Verfahrens, der 1998 wegen eines durch sein grob verkehrswidriges Verhalten verursachten Verkehrsunfalls rechtskräftig verwarnt worden war, entstand anlässlich einer Verkehrskontrolle im Juni 1999 der Verdacht, dass er Betäubungsmittel konsumiere. Ein Gutachten ergab, derzeit sei noch zu erwarten, dass er mit erhöhter Wahrscheinlichkeit ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder deren Nachwirkungen führen werde. Daraufhin verzichtete der Kläger im Februar 2000 auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Im Dezember 2004 erwarb er in Tschechien einen neuen Führerschein; in diesem Führerschein ist sein deutscher Wohnsitz eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete, nachdem sich zudem Anhaltspunkte für Alkoholmissbrauch ergeben hatten, im März 2006 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung an. Nachdem der Kläger dem nicht folgte, erkannte ihm der Beklagte im Oktober 2006 das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Mit Urteil vom September 2007 hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Fall die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angegriffenen Urteile im Ergebnis bestätigt und die Revisionen der Kläger zurückgewiesen.

Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes und § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Bei beiden Klägern konnten die Fahrerlaubnisbehörden auf deren Nichteignung schließen, da sie trotz rechtmäßiger Anforderung die verlangten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht beigebracht hatten.

An der Anforderung der Gutachten zur Kraftfahreignung und der Aberkennung des Rechts, von der in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, waren die Beklagten nicht durch europäisches Gemeinschaftsrecht gehindert. Zwar bestimmt die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Zudem geht der Europäische Gerichtshof in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates ist zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und der Fahreignung, erfüllt sind. Doch hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 (Rs C-329/06 und C-343/06 sowie Rs C-334/06 bis 336/06) auch entschieden, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet abzulehnen, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder von anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in beiden Fällen vor. In den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der Kläger war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nachdem sich die Kläger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis beriefen, waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennung gehindert, weil die Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.

BVerwG 3 C 26.07 und BVerwG 3 C 38.07 - Urteile vom 11. Dezember 2008

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