27.01.2009
Oberverwaltungsgericht : Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden
zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen
- Änderung der Rechtsprechung zu „Führerscheintourismus“ -
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat am 23.01.2009 drei dem
sog. Führerscheintourismus“ zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren (1 B
378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08) entschieden und dabei in Anbetracht
der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seine bisherige
Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den deutschen
Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt,
einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen
abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren
inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach
inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu
müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines
Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen
betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein
Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist. Ist in dem
ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet
eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Senats,
wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig
ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2009 - 1 B 381/08 -).